{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-03-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-07-116-2_2008-03-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3623", "Checksum": "e7407db515fce17b0b033c1b321a51fc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 07 116.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 25.03.2008 11 07 116.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 25.03.2008 11 07 116.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 25.03.2008 11 07 116.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 340c Abs. 2 OR. 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Kammer als Appellationsinstanz Mitwirkend Oberrichter Boesch (Präsident), Oberrichterin Glanzmann-Tarnutzer und Oberrichterin Wüest-Schwegler, Gerichtsschreiber Iseli Urteil vom 25. März 2008 in Sachen X. AG, Strasse, PLZ Ort, vertreten durch Rechtsanwältin ......, Klägerin und Appellantin, gegen A., Strasse, PLZ Ort, vertreten durch Rechtsanwalt ......, Beklagter und Appellat, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag, worüber das Arbeitsgericht des Kantons Luzern am 29. August 2007 erstinstanzlich geurteilt hat (11 06 517). S a c h v e r h a l t A. arbeitete seit dem 20. Januar 1986 als Bücherexperte bei der X. AG. Ab 1. Oktober 1986 übernahm er die Funktion des Geschäftsführers. Im Arbeitsvertrag vom 16. Dezember 1985 hatten die Parteien ein Konkurrenzverbot während der Anstellungsdauer sowie während zwei Jahren nach Auflösung des Vertrages vereinbart. Am 19. Dezember 2005 unterzeichneten die Parteien eine Austrittsvereinbarung. Der Austrittstermin wurde auf den 30. Juni 2006 festgelegt. Mit Klage vom 21. Dezember 2006 und ergänzendem Antrag vom 9. Mai 2007 verlangte die X. AG von A. die Bezahlung von Fr. 22'500.--, da er nach seinem Weggang fünfmal gegen das vertragliche Konkurrenzverbot verstossen habe. Zudem verlangte sie Rapporte über die Arbeitseinsätze von A., die er angeblich während seiner bezahlten Arbeitsunfähigkeit durch die Teilnahme an einer Generalversammlung und einer Stiftungsratssitzung geleistet habe und die Rückerstattung dieser einvernahmten Honorare. Auch verlangte sie die Rückzahlung des nicht gebrauchten Betrages für das Outplacement. Mit Urteil vom 29. August 2007 wies das Arbeitsgericht die Klage ab. Es stellte fest, gemäss herrschender Lehre falle das Konkurrenzverbot bei einem Aufhebungsvertrag grundsätzlich nicht weg. Allerdings sei diese Lehrmeinung insofern zu präzisieren, als dies nur dann der Fall sein könne, wenn beide Parteien ein gleiches Interesse an der Auflösung hätten. Überwiege aber das Interesse des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder sei er die treibende Kraft für den Abschluss des Aufhebungsvertrages oder habe er sogar die Kündigung in Aussicht gestellt, so müsse das Konkurrenzverbot auch bei einem Aufhebungsvertrag analog nach Art. 340c Abs. 2 OR dahinfallen. Das Arbeitsgericht kam zum Schluss, dass der Anstoss zum Aufhebungsvertrag überwiegend von der Klägerin gekommen sei, da sie angeblich mit den Leistungen des Beklagten nicht mehr zufrieden gewesen sei und somit Anlass zur Kündigung gehabt hätte. Aufgrund der Vorbringen der Parteien stellte das Arbeitsgericht fest, dass dem Beklagten aber kein Fehlverhalten, welches die Kündigung gerechtfertigt hätte, vorzuwerfen sei. Infolge Dahinfallens des Konkurrenzverbots schulde der Beklagte der Klägerin keine Konventionalstrafe. Den Antrag auf Herausgabe der Rapporte wies das Arbeitsgericht ab, da der Beklagte bestritten habe, diesbezüglich verrechenbare Arbeitsstunden aufgeschrieben oder in Rechnung gestellt zu haben. Bezüglich des Rückerstattungsantrages von nicht gebrauchten Outplacement-Kosten stellte das Arbeitsgericht fest, die Klägerin sei selber Vertragspartei des Outplacement-Vertrages mit der Programmanbieterin gewesen. Nachdem diese Kosten zunächst den bewilligten Maximalbetrag von Fr. 50'000.-- überschritten hätten, seien sie von der Programmanbieterin auf den bewilligten Betrag reduziert worden. Damit sei der Betrag komplett ausgeschöpft worden, weshalb das Rückerstattungsbegehren abzuweisen sei. Mit Appellation vom 19. September 2007 beantragte die Klägerin (OG amtl.Bel. 1 S. 2): 1. In Aufhebung der Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin aus Verletzung des arbeitsvertraglichen Konkurrenzverbots eine Konventionalstrafe von CHF 22'500.-- zu bezahlen. 2. Ebenfalls in Aufhebung der Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils sei der Beklagte überdies zu verpflichten, sich gegenüber der Klägerin über sämtliche Arbeitszeit, die er während seiner bezahlten Arbeitsunfähigkeit vom 15.5.2006 - 30.6.2006, insbesondere am 31.5. und am 1.6.2006 für die Klägerin geleistet hat, auszuweisen. 3. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. In ihrer Appellationsbegründung vom 5. November 2007 erhöhte sie ihre Forderung aus Konventionalstrafe auf Fr. 23'000.--. Der Beklagte beantragte in seiner Appellationsantwort vom 26. November 2007 die Abweisung der Appellation und die Bestätigung des Urteils des Arbeitsgerichts, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen in beiden Instanzen zu Lasten der Klägerin. Die Parteien haben auf die Appellationsverhandlung verzichtet. E r w ä g u n g e n 1. Die neu aufgelegte Urkunde wird zu den Akten genommen. Die Akten der Vorinstanz sind ediert worden. Weitere Beweisabnahmen erübrigen sich, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. 2. § 98 Abs. 2 ZPO schliesst jegliche Änderung der Rechtsbegehren vor zweiter Instanz aus (LGVE 2003 I Nr. 33). Die Erhöhung der Konventionalstrafe vor Obergericht um Fr. 500.-- ist daher unzulässig. Folglich bleibt es bei dem vor erster Instanz zu beurteilenden Rechtsbegehren der Klägerin um Zusprechung einer Konventionalstrafe von Fr. 22'500.--. 3. Die Gültigkeit des Konkurrenzverbots war erstinstanzlich kein Prozessthema und ist es auch vor Obergericht nicht. Streitig war und ist nur, ob das vereinbarte Konkurrenzverbot im Sinne von Art. 340c Abs. 2 OR weggefallen ist. Das Arbeitsgericht hat dies"}