Im Übrigen wäre die in Art. 31 OR vorgesehene Jahresfrist zur Geltendmachung der behaupteten Furchterregung ohnehin nicht eingehalten. Damit ist die Austrittsvereinbarung vom 19. Dezember 2005 als rechtsgültig einzustufen und Art. 340c Abs. 2 OR gelangt nicht zur Anwendung. I. Kammer, 25. März 2008 (11 07 116) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen am 31. Juli 2008 abgewiesen [4A_209/2008].) |