Mit Klage vom 21. Dezember 2006 warf die X. AG dem A. vor, gegen das vertragliche Konkurrenzverbot verstossen zu haben, und verlangte vor Arbeitsgericht unter diesem Titel Fr. 22'500.--. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, weil der Anstoss zum Aufhebungsvertrag überwiegend von der X. AG gekommen sei und dem A. kein Fehlverhalten vorgeworfen werden könne. Das Konkurrenzverbot sei daher analog zu Art. 340 Abs. 2 OR dahingefallen. Das Obergericht hiess die dagegen erhobene Appellation der X. AG gut und schützte die Klage im Umfang von Fr. 22'000.--. Aus den Erwägungen: 4.1. Art. 340c Abs. 2 OR regelt das Schicksal des Konkurrenzverbots bei einseitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses.