Am 19. Dezember 2005 unterzeichneten die Parteien eine Austrittsvereinbarung. In dieser Vereinbarung wurde der Austrittstermin auf den 30. Juni 2006 festgesetzt, wobei damit die Kündigungsfrist von ursprünglich drei auf neu sechs Monate "verdoppelt" wurde. Es wurde vereinbart, dass der ursprüngliche Vertrag bis auf die in Ziff. 10 enthaltene Kündigungsfrist unverändert weiter gelten sollte. Mit Klage vom 21. Dezember 2006 warf die X. AG dem A. vor, gegen das vertragliche Konkurrenzverbot verstossen zu haben, und verlangte vor Arbeitsgericht unter diesem Titel Fr. 22'500.--.