Er hat den Pachtvertrag mit der Klägerin am 24. Januar 2006 denn auch mit der Begründung gekündigt, die verpachtete Parzelle selber bewirtschaften zu wollen. Aufgrund der gesamten Umstände kann zweifellos davon ausgegangen werden, dass die Übernahme des Pachtlandes durch den Beklagten zur Selbstbewirtschaftung ernstlich gewollt und praktisch möglich ist (vgl. auch Eduard Hofer, a.a.O., N 45 f. zu Art. 9 BGBB). Die Vorinstanz hat demnach kein materielles Recht verletzt, wenn sie eine Pachterstreckung gestützt auf Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG abgelehnt hat . 6. Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. I. Kammer, 30. Oktober 2007 (11 07 110) |