Der Beklagte ist seit 2002 Selbstbewirtschafter eines eigenen landwirtschaftlichen Gewerbes mit einer Fläche von 18 ha. Er trägt glaubhaft vor, er habe das Grundstück Nr. X., von dem eine Fläche von 96 Aren an die Klägerin verpachtet ist, mit der Absicht zur Selbstbewirtschaftung erworben. Er habe dieses schon vorher mit Ausnahme der 96 Aren in Pacht gehabt und selber bewirtschaftet. Es liegt daher auf der Hand, dass der Beklagte auch die restliche Fläche des Grundstücks Nr. X. selber bewirtschaften wird. Er hat den Pachtvertrag mit der Klägerin am 24. Januar 2006 denn auch mit der Begründung gekündigt, die verpachtete Parzelle selber bewirtschaften zu wollen.