27 LPG geforderten Nachweis für die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Pachtverhältnisses mit der Klägerin erbracht. 5.1. Die Klägerin bestreitet nicht, dass der Beklagte bereits ein landwirtschaftliches Gewerbe von 18 ha als Selbstbewirtschafter im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGBB bewirtschaftet und in der Lage ist, zusätzlich das Pachtland von knapp einer Hektare zu bewirtschaften. Die Klägerin wendet lediglich ein, es sei nicht bewiesen, dass der Beklagte den Pachtgegenstand auch selber bewirtschaften wolle. 5.2. Die Fortsetzung der Pacht ist im Sinne von Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG unzumutbar, wenn der Verpächter den Pachtgegenstand selber bewirtschaften will.