Die Klägerin macht eine Verletzung von Art. 8 ZGB bzw. Art. 27 LPG geltend und beruft sich damit auf den Nichtigkeitsgrund der Verletzung materiellen Rechts (§ 266 lit. a ZPO). Der Beklagte habe einzig behauptet, das Pachtland selber bewirtschaften zu wollen. Einen Beweis dafür habe er nicht erbracht. Die Vorinstanz habe die Beweisführungslast im Sinne von Art. 27 LPG und Art. 8 ZGB verkannt und zu Unrecht angenommen, der Beklagte habe den von Art. 27 LPG geforderten Nachweis für die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Pachtverhältnisses mit der Klägerin erbracht.