Im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde sind gemäss § 270 ZPO neue Begehren, Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge ausgeschlossen. Das umfassende Novenverbot führt dazu, dass das Obergericht ausschliesslich anhand der erstinstanzlichen Aktenlage das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes zu prüfen hat. Massgebend ist allein der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids bestanden hat (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N 1 zu § 270 ZPO). Das hat zur Folge, dass die vom Beklagten neu aufgelegten Urkunden unbeachtlich bleiben und die beantragten Zeugen nicht einvernommen werden. 5. Die Klägerin macht eine Verletzung von Art. 8