Die Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 265 ZPO ist zulässig gegen Urteile und Entscheide einer unteren Instanz, die nicht mit Appellation oder Rekurs angefochten werden können. Mit der Nichtigkeitsbeschwerde kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf der Verletzung materiellen Rechts, der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften oder einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts (§ 266 ZPO). Im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde sind gemäss § 270 ZPO neue Begehren, Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge ausgeschlossen.