B. beantragte die Abweisung der Klage. 2. Mit Urteil vom 6. Juni 2007 wies der Amtsgerichtspräsident die Klage ab und überband der Klägerin die Prozesskosten. 3. Gegen dieses Urteil reichte die Klägerin Nichtigkeitsbeschwerde ein und beantragte dessen Aufhebung. Der Beklagte schloss in seiner Stellungnahme auf Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. 4. Die Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 265 ZPO ist zulässig gegen Urteile und Entscheide einer unteren Instanz, die nicht mit Appellation oder Rekurs angefochten werden können.