1. A. ist Pächterin einer Teilfläche (96 Aren) von Grundstück Nr. X. Dieses Grundstück wurde an B. verkauft. In der Folge machte A. das Vorkaufsrecht der Pächterin am Pachtgegenstand gemäss Art. 47 Abs. 2 BGBB geltend. Das Amtsgericht wies ihre Klage ab, bestätigt vom Obergericht (siehe LGVE 2007 I Nr. 18). A. zog die beim Bundesgericht dagegen eingereichte Beschwerde zurück, worauf das Verfahren als erledigt abgeschrieben wurde. In der Folge kündigte B. den Pachtvertrag mit A., da er das Pachtland selber bewirtschaften wolle. A. verlangte die Erstreckung des Pachtverhältnisses betreffend das Grundstück Nr. X. um sechs Jahre. B. beantragte die Abweisung der Klage.