O., N 11 [S. 437] zu Art. 329c OR). Da die Beklagte nicht geltend macht, der Kläger habe schnell eine neue Arbeit gefunden, müssen ihm die 14 Ferientage mangels Bezugsmöglichkeiten ausbezahlt werden. Entgegen dem Einwand der Beklagten muss nicht der Kläger die Arbeitssuche nachweisen, sondern diese wird logischerweise bei einem stellenlosen Arbeitnehmer vermutet. Die Beklagte könnte allerdings nachweisen, dass der Kläger keine Arbeit gesucht, sondern Ferien genossen und damit diese in den Freistellungstagen kompensiert habe. Dazu reicht ihre blosse Frage, ob der Kläger nachweisen könne, dass er überhaupt Arbeit gesucht habe, aber nicht. I. Kammer, 30. November 2007 (11 07 101) |