Eine weitere Anrechnung würde auch das Recht des Klägers auf Stellensuche verletzen. Würden ihm nämlich, wie die Beklagte verlangt, sämtliche Ferientage ebenfalls noch als Ferien angerechnet, so blieben ihm noch vier Tage für die Stellensuche. Dies ist aber für eine normale Stellensuche infolge Kündigung durch den Arbeitgeber zu wenig. Denn die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle, das Erstellen des Bewerbungsdossiers, die Bewerbungsgespräche etc. sind grundsätzlich aufwendig (Alfred Blesi, a.a.O., S. 184) und brauchen normalerweise die Zeit der Kündigungsfrist (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 11 [S. 437] zu Art.