Die Vorinstanz rechnete ihm davon acht Tage als Ferien an. Somit verblieben ihm noch 18 Tage Freistellung. Sein Ferienguthaben reduzierte sich infolge Anrechnung von acht Tagen auf elf Tage. Hinzu kommen die drei Ferientage, welche dem Kläger unbestrittenermassen geschenkt wurden. Bei diesem Verhältnis kann nicht von einem sehr starken Übersteigen der Freistellungsdauer gesprochen werden. Aus diesem Grunde dürfen dem Kläger nicht noch mehr Ferien als durch die Freistellungstage kompensiert angerechnet werden. Eine weitere Anrechnung würde auch das Recht des Klägers auf Stellensuche verletzen.