3.3.3. Ausgesprochen wurde eine ordentliche Kündigung mit sofortiger Freistellung. Dem Kläger wurde am 20. Dezember 2006 (Kündigungsschreiben datiert vom 16.12.2006) auf den 31. Januar 2007 gekündigt. Die Beklagte anerkannte später, dass das Arbeitverhältnis (infolge Krankheit des Klägers während der Kündigungsfrist) bis zum 28. Februar 2007 dauerte. Unbestrittenermassen arbeitete der Kläger bis am 20. Dezember 2006. Unter Berücksichtigung der Feiertage ergibt dies 46 Freistellungstage. Während 20 Werktagen (ab dem 29.1.2007 bis 25.2.2007) war der Kläger krank. Damit verblieben ihm noch 26 Freistellungstage. Die Vorinstanz rechnete ihm davon acht Tage als Ferien an.