In zeitlicher Hinsicht lassen sich keine allgemeingültigen Aussagen machen, wie viele Tage für die Arbeitssuche einzusetzen sind und demnach als Ferientage zu entschädigen wären. In der Lehre und Rechtsprechung findet sich die allgemein gehaltene Formulierung, wonach die Abgeltung ausser Betracht fällt, wenn die Freistellungsdauer das restliche Ferienguthaben sehr stark übersteigt. Massgebend ist das im Einzelfall gegebene Verhältnis der Freistellungsdauer zur Anzahl der restlichen Ferientage (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 11 [S. 439] zu Art. 329c OR; BGE 128 III 283 E. 4cc). 3.3.3. Ausgesprochen wurde eine ordentliche Kündigung mit sofortiger Freistellung.