Auch in der Zeit der Freistellung, in der das Arbeitsverhältnis ebenfalls bis zum Kündigungszeitpunkt dauert, steht das Abgeltungsverbot im Vordergrund. Demnach hat der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht dem Arbeitnehmer Ferien zu geben und der Arbeitnehmer aufgrund seiner Treuepflicht die Interessen des Arbeitgebers insoweit wahrzunehmen, als er die ihm zustehenden Ferientage nach Möglichkeit bezieht, ohne dass eine ausdrückliche Weisung des Arbeitgebers nötig ist. Die Arbeitssuche hat aber auch hier Vorrang und kann den Ferienbezug einschränken.