OR dürfen Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geld abgegolten werden, sondern sind tatsächlich zu beziehen. Da nach der Kündigung das Arbeitsverhältnis noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist besteht, gilt grundsätzlich auch in dieser Zeit das Abgeltungsverbot. Es ist indessen im Einzelfall in Berücksichtigung der konkreten Umstände einzuschränken. So sind die Ferien nach Lehre und Rechtsprechung in Geld abzugelten, wenn deren Bezug in der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbleibenden Zeit nicht möglich oder zumutbar ist (BGE 106 II 152; BGE 128 III 280 E. 4; Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 11 zu Art. 329c OR; Staehelin/Vischer, Zürcher Komm.