329 Abs. 3 OR der Arbeitgeber auch bei einer normalen Kündigung dem Arbeitnehmer die Zeit für die Stellensuche ohne Lohnabzug frei zu geben. Wie viel Zeit dem Arbeitnehmer wann frei zu geben ist, bestimmt grundsätzlich der Arbeitgeber nach den Umständen (Dauer der Kündigungsfrist, Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt), wobei im Streitfall der Richter nach Treu und Glauben zu entscheiden hat (Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. Aufl., Zürich 2006, N 10 zu Art. 329 OR). 3.3.2. Nach Art. 329d Abs. 2 OR dürfen Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geld abgegolten werden, sondern sind tatsächlich zu beziehen.