3.5. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Eintrag der neuen Revisionsstelle im Handelsregister selbst erst dann geschehen kann, wenn der Widerruf der Auflösung erfolgt ist, d.h. erst gestützt auf den vorliegenden Entscheid. 4.- Nach dem Gesagten ist der Rekurs gutzuheissen und die Auflösung der X. AG in Liq. zu widerrufen. 5.- Es liegt eine freiwillige bzw. nichtstreitige Rechtssache vor. Alle Verfahrenskosten sind nach § 237 lit. c ZPO der Rekurrentin zu überbinden. Da der Vorinstanz kein klar fehlerhaftes Vorgehen vorgeworfen werden kann, fällt eine Überbindung der zweitinstanzlichen Kosten an den Staat nach § 120 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht.