Generalversammlung vom 25.4.2005 und Handelsregisteranmeldung vom 2.5.2005). Offen bleiben kann auch die Frage nach einem - analog des Widerrufsbeschlusses der Generalversammlung - allfälligen Quorum, da die Generalversammlung einstimmig die Y. AG als Revisionsstelle gewählt und den Verwaltungsrat ermächtigt hat, den Widerruf der Auflösung der Gesellschaft in die Wege zu leiten. 3.5. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Eintrag der neuen Revisionsstelle im Handelsregister selbst erst dann geschehen kann, wenn der Widerruf der Auflösung erfolgt ist, d.h. erst gestützt auf den vorliegenden Entscheid.