, Zürich 1979, S. 42). Aus der prozessualen Natur der im summarischen Verfahren zu erledigenden Geschäfte der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit ergibt sich, dass die entsprechenden richterlichen Entscheidungen nicht in gleichem Masse in materielle Rechtskraft erwachsen wie die in einem ordentlichen Zivilprozess ergangenen Urteile. Fehlerhafte Anordnungen, die im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangen sind, können aufgehoben oder geändert werden, wenn nicht gesetzliche Vorschriften oder Gründe der Rechtssicherheit entgegenstehen (§ 238 lit. d ZPO; LGVE 1997 I Nr. 33 in fine; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 5 zu § 238; vgl. auch AGVE 1996 S. 29 f. E. 1a und b).