64 des Grossratsbeschlusses über die Anwendung des summarischen Verfahrens bei bundesrechtlichen Zivilstreitigkeiten [SRL Nr. 260c]). Es handelt sich dabei um ein Verfahren der nichtstreitigen (freiwilligen) Gerichtsbarkeit, da einzig die Rechtssphäre der Gesellschaft betroffen ist und die beantragte Massnahme - richterliche Bestellung einer Revisionsstelle nach Art. 727f OR - der Rechtsverwirklichung auf dem Gebiete des Privatrechts dient (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 42).