O, S. 204 oben). Bei der Prüfung, ob der Auflösungsentscheid vom 21. März 2005 widerrufen werden kann, geht es somit nicht um das Füllen einer allfälligen Gesetzeslücke, sondern um die Frage, inwieweit der Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3.3. Dazu ist vorab festzuhalten, dass der Entscheid auf Auflösung einer Aktiengesellschaft als (gesetzlich nicht geregelte) Sanktion bei Säumnis einer Gesellschaft mit der Ernennung einer Revisionsstelle im Handelsregister (Art. 727f OR) im summarischen Verfahren ergeht (§ 225 ZPO; § 2 Ziff. 64 des Grossratsbeschlusses über die Anwendung des summarischen Verfahrens bei bundesrechtlichen Zivilstreitigkeiten [SRL Nr. 260c]).