Seine Bedeutung liegt in der vom Gesetzgeber gesetzten zeitlichen Limite der Widerrufsmöglichkeit. Ein (zivil-)richterlicher Entscheid ist dagegen - anders als die handelsregisteramtliche Verfügung - mit Eintritt der formellen Rechtskraft in der Regel auch materiell rechtskräftig. Die Parteien sind dadurch gebunden, und kein Gericht darf in der gleichen Sache noch einmal entscheiden, es sei denn, dass ein ausserordentliches Rechtsmittel zur Verfügung steht (Häfelin/Müller, a.a.O, S. 204 oben).