Die Verfügungen des Handelsregisteramts sind verwaltungsrechtlicher Natur (vgl. § 96 EG ZGB, Art. 5 HRegV). Im Verwaltungsverfahren lassen sich unrichtige bzw. unrichtig gewordene Verfügungen, selbst wenn sie in formelle Rechtskraft erwachsen sind, unter bestimmten Voraussetzungen (fast) beliebig korrigieren (vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, S. 203 ff., insbesondere S. 203 unten N 994). Art. 86 Abs. 3 HRegV statuiert deshalb im Grunde nichts Neues. Seine Bedeutung liegt in der vom Gesetzgeber gesetzten zeitlichen Limite der Widerrufsmöglichkeit.