Daraus kann jedoch nicht ohne weiteres geschlossen werden, die richterliche Auflösung lasse sich analog - vor allem zu Art. 86 Abs. 3 HRegV bzw. einem Widerruf des Auflösungsbeschlusses durch die Generalversammlung (vgl. ZGGVP 2000 S. 139 bzw. Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, S. 848 N 204) - widerrufen. Eine solche Schlussfolgerung lässt nämlich die Rechtsnatur der einzelnen Auflösungsakte ausser Acht. 3.2. Die Verfügungen des Handelsregisteramts sind verwaltungsrechtlicher Natur (vgl. § 96 EG ZGB, Art. 5 HRegV).