2 OR) und die richterliche Auflösung (z.B. Art. 736 Ziff. 3 i.V.m. Art. 171 SchKG, Art. 736 Ziff. 4 OR oder Art. 727f OR). Dabei fällt auf, dass bei allen drei Möglichkeiten die Auflösung unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden kann: die Auflösung von Amtes wegen gemäss Art. 86 Abs. 3 HRegV, die Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung gemäss BGE 123 III 473 und die Auflösung wegen Konkurses gemäss Art. 195 SchKG. Daraus kann jedoch nicht ohne weiteres geschlossen werden, die richterliche Auflösung lasse sich analog - vor allem zu Art.