im Verlaufe des Verfahrens Parteistellung (Gesuchstellerin 2) erlangt hat, schadet dies nicht. Im Rubrum ist jedoch nur noch die X. AG in Liq. als Gesuchstellerin (und Rekurrentin) aufzuführen. 3.- Zu prüfen ist, ob und inwieweit der Auflösungsentscheid vom 21. März 2005 widerrufen werden kann. 3.1. Zunächst empfiehlt es sich, einen Blick auf die verschiedenen Auflösungsmöglichkeiten einer Gesellschaft, insbesondere der AG (Art. 736 OR), zu werfen. Im Vordergrund stehen die Auflösung durch das Handelsregisteramt (Art. 86 und 88a HRegV), die Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung (Art. 736 Ziff. 2 OR) und die richterliche Auflösung (z.B. Art. 736 Ziff.