Dagegen rekurrierte die X. AG in Liq. am 14. Juni 2006 und beantragte, der Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 15. Mai 2006 sei aufzuheben und es sei ihre Auflösung zu widerrufen. 2.- Das Widerrufsgesuch vom 10. März 2006 wurde vom Handelsregisteramt gestellt. Dieses wurde in der Folge als Gesuchsteller (1) behandelt. Der Widerruf der Auflösung einer Gesellschaft berührt indessen einzig die Rechtssphäre der betreffenden Gesellschaft, weshalb das Handelsregisteramt an sich nicht legitimiert gewesen wäre, ein Widerrufsgesuch zu stellen. Da die X. AG in Liq. im Verlaufe des Verfahrens Parteistellung (Gesuchstellerin 2) erlangt hat, schadet dies nicht.