727f OR nicht geleistet hatte. Am 10. März 2006 teilte das Handelsregisteramt des Kantons Luzern dem Amtsgerichtspräsidenten mit, die X. AG in Liq. habe nachträglich die notwendigen Belege für die Eintragung einer Revisionsstelle eingereicht und die erforderlichen Gebühren bezahlt, weshalb es beantrage, den Entscheid vom 21. März 2005 zu revidieren und den Widerruf der Auflösung der Gesellschaft zu verfügen. In ihrer Stellungnahme vom 24. März 2006 beantragte die X. AG in Liq. die Gutheissung des Revisionsgesuchs. 1.2. Mit Entscheid vom 15. Mai 2006 wies der Amtsgerichtspräsident das Gesuch um Widerruf der Auflösung der X. AG bzw. um Revision ab. Dagegen rekurrierte die X. AG in Liq.