Widerruf der gerichtlichen Auflösung einer Aktiengesellschaft wegen nachträglicher Bestellung der Revisionsstelle. ====================================================================== 1.1. Mit Entscheid vom 21. März 2005 löste der Amtsgerichtspräsident die X. AG auf, weil sie den geforderten Kostenvorschuss für die Einsetzung einer Revisionsstelle nach Art. 727f OR nicht geleistet hatte.