{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-11-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-06-91_2006-11-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2981", "Checksum": "eb4eae37f48284cbd21865586904f1fe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 06 91", "2007 I Nr. 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 13.11.2006 11 06 91 (2007 I Nr. 26)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 13.11.2006 11 06 91 (2007 I Nr. 26)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 13.11.2006 11 06 91 (2007 I Nr. 26)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 727f Abs. 2 OR; § 238 lit. d ZPO. Widerruf der gerichtlichen Auflösung einer Aktiengesellschaft wegen nachträglicher Bestellung der Revisionsstelle. | OR (Obligationenrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:28", "Checksum": "8cd32d9b812b6d5eebf13ec2d5af60c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 13.11.2006 11 06 91 (2007 I Nr. 26)\nRegeste:\nArt. 727f Abs. 2 OR; § 238 lit. d ZPO. Widerruf der gerichtlichen Auflösung einer Aktiengesellschaft wegen nachträglicher Bestellung der Revisionsstelle. | OR (Obligationenrecht)\n\n 1997 I Nr. 33 in fine; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 5 zu § 238; vgl. auch AGVE 1996 S. 29 f. E. 1a und b). Nachdem in concreto noch keine Liquidationshandlungen vorgenommen worden sind und damit die Rechtssicherheit gewahrt ist wie auch kein rechtlicher \"Rahmen\" wie in Art. 195 SchKG besteht, steht einem Widerruf des Auflösungsentscheids vom 21. März 2005 grundsätzlich nichts entgegen. 3.4. Der Widerruf einer gerichtlichen Auflösung einer Aktiengesellschaft wird auch in der Lehre und kantonalen Rechtsprechung (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, S. 848 N 204; RFJ 2005 S. 357 ff., ZGGVP 2000 S. 139; AGVE 1996 S. 28 ff.), mit teilweise anderen bzw. zusätzlichen Voraussetzungen, bejaht. Die Frage, ob der gesetzliche Zustand (Ernennung der Revisionsstelle) in Analogie zu Art. 86 Abs. 3 HRegV innert drei Monaten zu erfolgen hat, kann hier jedoch offen bleiben, da die Rekurrentin ihr Eintragungsgesuch innerhalb dieser Frist gestellt hat (am 2.5.2005). Im Übrigen hat sie im Rekursverfahren nun auch die entsprechenden Beweismittel für die Eintragung aufgelegt (Annahmeerklärung [des Revisionsmandats] der Y. AG vom 23.4.2005, Protokoll der a.o. Generalversammlung vom 25.4.2005 und Handelsregisteranmeldung vom 2.5.2005). Offen bleiben kann auch die Frage nach einem - analog des Widerrufsbeschlusses der Generalversammlung - allfälligen Quorum, da die Generalversammlung einstimmig die Y. AG als Revisionsstelle gewählt und den Verwaltungsrat ermächtigt hat, den Widerruf der Auflösung der Gesellschaft in die Wege zu leiten. 3.5. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Eintrag der neuen Revisionsstelle im Handelsregister selbst erst dann geschehen kann, wenn der Widerruf der Auflösung erfolgt ist, d.h. erst gestützt auf den vorliegenden Entscheid. 4.- Nach dem Gesagten ist der Rekurs gutzuheissen und die Auflösung der X. AG in Liq. zu widerrufen. 5.- Es liegt eine freiwillige bzw. nichtstreitige Rechtssache vor. Alle Verfahrenskosten sind nach § 237 lit. c ZPO der Rekurrentin zu überbinden. Da der Vorinstanz kein klar fehlerhaftes Vorgehen vorgeworfen werden kann, fällt eine Überbindung der zweitinstanzlichen Kosten an den Staat nach § 120 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht. I. Kammer, 13. November 2006 (11 06 91) |"}