{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-11-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-06-91_2006-11-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2981", "Checksum": "eb4eae37f48284cbd21865586904f1fe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 06 91", "2007 I Nr. 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 13.11.2006 11 06 91 (2007 I Nr. 26)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 13.11.2006 11 06 91 (2007 I Nr. 26)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 13.11.2006 11 06 91 (2007 I Nr. 26)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 727f Abs. 2 OR; § 238 lit. d ZPO. 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AG auf, weil sie den geforderten Kostenvorschuss für die Einsetzung einer Revisionsstelle nach Art. 727f OR nicht geleistet hatte. Am 10. März 2006 teilte das Handelsregisteramt des Kantons Luzern dem Amtsgerichtspräsidenten mit, die X. AG in Liq. habe nachträglich die notwendigen Belege für die Eintragung einer Revisionsstelle eingereicht und die erforderlichen Gebühren bezahlt, weshalb es beantrage, den Entscheid vom 21. März 2005 zu revidieren und den Widerruf der Auflösung der Gesellschaft zu verfügen. In ihrer Stellungnahme vom 24. März 2006 beantragte die X. AG in Liq. die Gutheissung des Revisionsgesuchs. 1.2. Mit Entscheid vom 15. Mai 2006 wies der Amtsgerichtspräsident das Gesuch um Widerruf der Auflösung der X. AG bzw. um Revision ab. Dagegen rekurrierte die X. AG in Liq. am 14. Juni 2006 und beantragte, der Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 15. Mai 2006 sei aufzuheben und es sei ihre Auflösung zu widerrufen. 2.- Das Widerrufsgesuch vom 10. März 2006 wurde vom Handelsregisteramt gestellt. Dieses wurde in der Folge als Gesuchsteller (1) behandelt. Der Widerruf der Auflösung einer Gesellschaft berührt indessen einzig die Rechtssphäre der betreffenden Gesellschaft, weshalb das Handelsregisteramt an sich nicht legitimiert gewesen wäre, ein Widerrufsgesuch zu stellen. Da die X. AG in Liq. im Verlaufe des Verfahrens Parteistellung (Gesuchstellerin 2) erlangt hat, schadet dies nicht. Im Rubrum ist jedoch nur noch die X. AG in Liq. als Gesuchstellerin (und Rekurrentin) aufzuführen. 3.- Zu prüfen ist, ob und inwieweit der Auflösungsentscheid vom 21. März 2005 widerrufen werden kann. 3.1. Zunächst empfiehlt es sich, einen Blick auf die verschiedenen Auflösungsmöglichkeiten einer Gesellschaft, insbesondere der AG (Art. 736 OR), zu werfen. Im Vordergrund stehen die Auflösung durch das Handelsregisteramt (Art. 86 und 88a HRegV), die Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung (Art. 736 Ziff. 2 OR) und die richterliche Auflösung (z.B. Art. 736 Ziff. 3 i.V.m. Art. 171 SchKG, Art. 736 Ziff. 4 OR oder Art. 727f OR). Dabei fällt auf, dass bei allen drei Möglichkeiten die Auflösung unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden kann: die Auflösung von Amtes wegen gemäss Art. 86 Abs. 3 HRegV, die Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung gemäss BGE 123 III 473 und die Auflösung wegen Konkurses gemäss Art. 195 SchKG. Daraus kann jedoch nicht ohne weiteres geschlossen werden, die richterliche Auflösung lasse sich analog - vor allem zu Art. 86 Abs. 3 HRegV bzw. einem Widerruf des Auflösungsbeschlusses durch die Generalversammlung (vgl. ZGGVP 2000 S. 139 bzw. Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, S. 848 N 204) - widerrufen. Eine solche Schlussfolgerung lässt nämlich die Rechtsnatur der einzelnen Auflösungsakte ausser Acht. 3.2. Die Verfügungen des Handelsregisteramts sind verwaltungsrechtlicher Natur (vgl. § 96 EG ZGB, Art. 5 HRegV). Im Verwaltungsverfahren lassen sich unrichtige bzw. unrichtig gewordene Verfügungen, selbst wenn sie in formelle Rechtskraft erwachsen sind, unter bestimmten Voraussetzungen (fast) beliebig korrigieren (vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, S. 203 ff., insbesondere S. 203 unten N 994). Art. 86 Abs. 3 HRegV statuiert deshalb im Grunde nichts Neues. Seine Bedeutung liegt in der vom Gesetzgeber gesetzten zeitlichen Limite der Widerrufsmöglichkeit. Ein (zivil-)richterlicher Entscheid ist dagegen - anders als die handelsregisteramtliche Verfügung - mit Eintritt der formellen Rechtskraft in der Regel auch materiell rechtskräftig. Die Parteien sind dadurch gebunden, und kein Gericht darf in der gleichen Sache noch einmal entscheiden, es sei denn, dass ein ausserordentliches Rechtsmittel zur Verfügung steht (Häfelin/Müller, a.a.O, S. 204 oben). Bei der Prüfung, ob der Auflösungsentscheid vom 21. März 2005 widerrufen werden kann, geht es somit nicht um das Füllen einer allfälligen Gesetzeslücke, sondern um die Frage, inwieweit der Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3.3. Dazu ist vorab festzuhalten, dass der Entscheid auf Auflösung einer Aktiengesellschaft als (gesetzlich nicht geregelte) Sanktion bei Säumnis einer Gesellschaft mit der Ernennung einer Revisionsstelle im Handelsregister (Art. 727f OR) im summarischen Verfahren ergeht (§ 225 ZPO; § 2 Ziff. 64 des Grossratsbeschlusses über die Anwendung des summarischen Verfahrens bei bundesrechtlichen Zivilstreitigkeiten [SRL Nr. 260c]). Es handelt sich dabei um ein Verfahren der nichtstreitigen (freiwilligen) Gerichtsbarkeit, da einzig die Rechtssphäre der Gesellschaft betroffen ist und die beantragte Massnahme - richterliche Bestellung einer Revisionsstelle nach Art. 727f OR - der Rechtsverwirklichung auf dem Gebiete des Privatrechts dient (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 42). Aus der prozessualen Natur der im summarischen Verfahren zu erledigenden Geschäfte der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit ergibt sich, dass die entsprechenden richterlichen Entscheidungen nicht in gleichem Masse in materielle Rechtskraft erwachsen wie die in einem ordentlichen Zivilprozess ergangenen Urteile. Fehlerhafte Anordnungen, die im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangen sind, können aufgehoben oder geändert werden, wenn nicht gesetzliche Vorschriften oder Gründe der Rechtssicherheit entgegenstehen (§ 238 lit. d ZPO; LGVE"}