Eine allfällige Verlängerung oder Nichtverkürzung des erstinstanzlichen Verfahrens stellt keinen solchen Nachteil dar (LGVE 1993 I Nr. 23), ebenso wenig wie eine allfällige Kostenersparnis (die sich bei Durchführung eines zusätzlichen Nichtigkeitsbeschwerdeverfahrens wohl kaum ergeben hätte). Ohnehin liegt der Erlass prozessleitender Entscheide im Ermessen des Gerichts, weshalb darauf kein Anspruch besteht. Die Appellation ist somit auch insofern unbegründet. I. Kammer, 3. Juli 2006 (11 06 7) |