Prozessleitende Verfügungen - eingeschlossen die Ablehnung eines Sistierungsgesuchs (LGVE 1997 I Nr. 24 e contrario) - können nur dann selbstständig mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (§ 265 Abs. 2 ZPO), den die Klägerin nicht dartut. Eine allfällige Verlängerung oder Nichtverkürzung des erstinstanzlichen Verfahrens stellt keinen solchen Nachteil dar (LGVE 1993 I Nr. 23), ebenso wenig wie eine allfällige Kostenersparnis (die sich bei Durchführung eines zusätzlichen Nichtigkeitsbeschwerdeverfahrens wohl kaum ergeben hätte).