Demnach ist auch dieser Einwand zu verwerfen. 5.4. Schliesslich kann der Vorinstanz entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vorgeworfen werden, über die beantragte Prozesssistierung und den Prozessbeitritt der Y. AG nicht mittels prozessleitender Verfügung entschieden zu haben. Prozessleitende Verfügungen - eingeschlossen die Ablehnung eines Sistierungsgesuchs (LGVE 1997 I Nr. 24 e contrario) - können nur dann selbstständig mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (§ 265 Abs. 2 ZPO), den die Klägerin nicht dartut.