Denn diese Präjudizien handeln ausschliesslich von Auseinandersetzungen innerhalb von Erbengemeinschaften, die ohne Beizug aller nicht lösbar sind. Der Anspruch auf Beitritt weiterer notwendiger Streitgenossen ergibt sich dort aus dem materiellen Recht. Der zu beurteilende Fall ist anders gelagert, indem eine Gemeinschaft zur gesamten Hand gegen einen Dritten klagt. Hier besteht keine zwingende Notwendigkeit zur nachträglichen Zulassung weiterer notwendiger Streitgenossen. Demnach ist auch dieser Einwand zu verwerfen.