O., N 1 zu § 49 ZPO). Anders verhalte es sich nur dann, wenn die noch nicht einbezogenen Parteien sich nachträglich am Verfahren beteiligten oder, wo dies als zulässig gelte, deren Erklärung beigebracht werde, sich dem ergehenden Urteil unterziehen zu wollen. Die zur Verdeutlichung dieser Stelle angegebenen Präjudizien lassen jedoch erkennen, dass die von der Klägerin angerufene Aussage nicht so zu verstehen ist, dass ein Prozessbeitritt notwendiger Streitgenossen in jedem Fall zulässig sei. Denn diese Präjudizien handeln ausschliesslich von Auseinandersetzungen innerhalb von Erbengemeinschaften, die ohne Beizug aller nicht lösbar sind.