Dass eine solche nachträgliche Zulassung vom Gesetz nicht vorgesehen ist, wurde bereits von der Vorinstanz festgehalten. (¿) Soweit sich der ZPO-Kommentar zur Legitimation bei notwendiger Streitgenossenschaft äussert, hält er zunächst als Grundsatz fest, dass die Klage wegen fehlender Aktiv- oder Passivlegitimation abzuweisen ist, wenn nicht alle notwendigen Streitgenossen auf der einen oder andern Seite ins Verfahren miteinbezogen sind (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 1 zu § 49 ZPO).