Die diesbezügliche Kritik der Klägerin am vorinstanzlichen Urteil erweist sich daher ebenfalls als unbegründet. (¿) 5.3. Nach Auffassung der Klägerin besteht gemäss Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 49 ZPO grundsätzlich die Möglichkeit, dass die noch nicht einbezogenen Parteien sich nachträglich am Verfahren beteiligen. Dass eine solche nachträgliche Zulassung vom Gesetz nicht vorgesehen ist, wurde bereits von der Vorinstanz festgehalten.