Auf ihre Aussagen könnte ohnehin nicht abgestellt werden, da sie als am Ausgang des Prozesses zumindest wirtschaftlich interessiert erscheint. Wie die Vorinstanz unbestritten ausgeführt hat, gehörten die Klägerin und die Y AG ursprünglich beide B. und/oder Familienangehörigen bzw. wurden von diesen kontrolliert. A. ist die Tochter von B. und sie gehörte ursprünglich dem Verwaltungsrat beider Firmen an und war für diese auch tätig. Ihr fehlt daher die für eine Zeugenaussage notwendige Unbefangenheit. Die diesbezügliche Kritik der Klägerin am vorinstanzlichen Urteil erweist sich daher ebenfalls als unbegründet.