Sie bleibt denn auch vage und wird nicht näher begründet. Ein solches Vorgehen führte schon unter der alten Rechtsprechung, welche noch ganz auf formale Kriterien abstellte, nicht zum gewünschten Erfolg. Schon damals wurde die rein formale Betrachtungsweise dann durchbrochen, wenn die Gründe für das Ausscheiden eines Organs im hängigen Prozess lagen (LGVE 1986 I Nr. 19). A. ist daher nicht als Zeugin einzuvernehmen. Auf ihre Aussagen könnte ohnehin nicht abgestellt werden, da sie als am Ausgang des Prozesses zumindest wirtschaftlich interessiert erscheint.