Wie die Beklagte darlegt, war A. im Zeitpunkt der Appellationserklärung noch im Verwaltungsrat der Klägerin und ist zwei Tage vor Einreichung der Appellationsbegründung daraus ausgetreten. Es ist davon auszugehen, dass der Austritt von A. aus dem Verwaltungsrat der Klägerin einzig aus taktischen Gründen erfolgte, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie als Zeugin einvernommen werden kann. Die geltend gemachte "Neuorganisation der Strukturen" überzeugt auf Grund des gewählten Zeitpunkts nicht. Sie bleibt denn auch vage und wird nicht näher begründet.