Das Amtsgericht hat die Einvernahme von A. als Zeugin daher zu Recht abgelehnt. 3.2. Weiter führt die Klägerin aus, A. sei inzwischen im Rahmen einer Neuorganisation der Strukturen der Klägerin mit einem weiteren Mitglied des Verwaltungsrates aus diesem Gremium ausgetreten und müsse daher nun befragt werden, selbst wenn das Obergericht die Auffassung des Amtsgerichts schützen sollte. Wie die Beklagte darlegt, war A. im Zeitpunkt der Appellationserklärung noch im Verwaltungsrat der Klägerin und ist zwei Tage vor Einreichung der Appellationsbegründung daraus ausgetreten.