Diese Rüge ist unbegründet. A. konnte nicht gleichzeitig in ihrer Funktion als Verwaltungsratspräsidentin der Klägerin als klagende Partei auftreten und in der gleichen Sache als Zeugin befragt werden, selbst wenn sie die zu bezeugenden Tatsachen in einer anderen Funktion als jener als Verwaltungsratspräsidentin der Klägerin wahrgenommen hätte. Wer wie A. formelle Parteistellung in einem Prozess innehat, kann nicht als Zeugin befragt werden (§ 161 Abs. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat die Einvernahme von A. als Zeugin daher zu Recht abgelehnt.