Die Klägerin macht geltend, A. wäre als ehemaliges Organ der Y. AG, welche die Abtretungserklärung unterzeichnet habe, und nicht als Organ der Klägerin zu befragen gewesen. Dass es sich dabei um ein und dieselbe Person handle, sei dabei nicht ausschlaggebend. Entscheidend sei, dass A. als Organ der Zedentin über die in dieser Stellung vorgenommene Zession zu befragen gewesen wäre. Diese Rüge ist unbegründet.