Er dränge sich auch aus Gründen der Prozessökonomie nicht auf, da er nach Abschluss des Rechtsschriftenwechsels und der Instruktionsverhandlung verlangt worden sei. Im Falle eines Prozessbeitritts wäre ein weiterer Schriftenwechsel notwendig. Dadurch entstünde ein nicht unerheblicher Zusatzaufwand mit entsprechenden zeitlichen Verzögerungen und einer Verkomplizierung des Prozesses. Ein Prozessbeitritt der Y. AG sei daher abzulehnen. Das Obergericht wies die dagegen erhobene Appellation ab. Aus den Erwägungen: 3.1. Die Klägerin macht geltend, A. wäre als ehemaliges Organ der Y. AG, welche die Abtretungserklärung unterzeichnet habe, und nicht als Organ der Klägerin zu befragen gewesen.