Das Amtsgericht wies die Klage wegen mangelnder Aktivlegitimation der X. AG ab. Es kam zum Schluss, die X. AG und die Y. AG bildeten hinsichtlich des abgeschlossenen Versicherungsvertrags mit der Beklagten eine einfache Gesellschaft. Leistungen aus diesem Vertrag, die ihnen zu gesamter Hand zustünden, könnten sie nur als notwendige Streitgenossenschaft einklagen. Der nachträglich von der Klägerin verlangte Prozessbeitritt der Y. AG, der von der Beklagten abgelehnt werde, sei von der Zivilprozessordnung nicht vorgesehen. Er dränge sich auch aus Gründen der Prozessökonomie nicht auf, da er nach Abschluss des Rechtsschriftenwechsels und der Instruktionsverhandlung verlangt worden sei.